Mit der UN-Rassendiskriminierungskonvention als einem der sieben Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen hat sich Deutschland völkerrechtlich verpflichtet, Rassenhass entgegenzutreten, wirksamen Rechtsschutz gegenüber Rassismus zu leisten und gegebenenfalls angemessene Entschädigung sowie Maßnahmen zum Abbau von Vorurteilen zu ergreifen.
Das Bundesjustizministerium legte im April 2020 einen Bericht an den UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung vor – zu einer Zeit, in der mit der „Black-Lives-Matter“-Bewegung und den weltweiten Protesten, auch eine öffentliche Debatte in Deutschland über Rassismus angestoßen wurde. In diesem Bericht heißt es:
„Bewusste oder unbewusste, rassistische oder sonstige diskriminierende Vorurteile, Einstellungen und Handlungen existieren nach wie vor in unterschiedlichem Ausmaß in der Gesellschaft; auch Behörden und Organisationen sind davon nicht ausgenommen. Gegen rassistische Einstellungen und Diskriminierungen anzugehen, ist daher eine äußerst wichtige und anspruchsvolle gesamtgesellschaftliche und gesamtstaatliche Daueraufgabe.“
Vor dem Hintergrund unseres humanistisch geprägten Verständnisses der Gleichheit aller Menschen, des im Grundgesetz festgeschriebenen Allgemeinen Gleichheitssatzes und der Anerkennung unserer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der UN-Rassendiskriminierungskonvention, wollen wir uns dieser Aufgabe konzentriert annehmen:
Der gesamte Beschluss ist hier abrufbar