Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zusammengefasst.
1. Erweiterte Überbrückungshilfe III
Wer bekommt die erweiterte Überbrückungshilfe III?
Antragsberechtigt für den Zeitraum der Schließungsanordnungen sind:
(1) Unternehmen, die im Dezember von den zusätzlichen Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind. Für diese Unternehmen gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 Euro pro Monat. Es sollen Abschlagszahlungen entsprechend der Regelungen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen (maximal 50.000 Euro) ermöglicht werden.
(2) Unternehmen, die im Jahr 2021 weiter von den am 28. Oktober bzw. den jetzt neu vereinbarten Schließungen betroffen sind. Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen entspricht ebenso wie die Förderhöchstsummen den unter 1. dargestellten Konstellationen (Förderhöchstbetrag 500.000 Euro pro Monat). Es sollen Abschlagszahlungen vorgesehen werden.
(3) diejenigen Unternehmen, die zwar nicht geschlossen sind, aber auch im neuen Jahr erhebliche Umsatzeinbußen haben.
Schon bisher sieht die Überbrückungshilfe III für November und Dezember 2020 vor, dass Unternehmen für diese beiden Monate antragsberechtigt sind, die einen Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahresumsatz von 40 Prozent aufweisen (November und Dezember-Fenster in der Überbrückungshilfe III).
Diese Regelung wird für das erste Halbjahr 2021 verlängert, so dass Unternehmen anspruchsberechtigt sind, deren Umsatz im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats des Jahres 2019 um 40 Prozent zurückgegangen ist. Ihnen steht dann die Überbrückungshilfe III für den Schließungsmonat zu.
Hier liegt die Obergrenze für die Fixkostenerstattung bei den in der Überbrückungshilfe III üblichen 200.000 Euro pro Monat.
Wie viel erweiterte Überbrückungshilfe III wird gezahlt?
Erstattungsfähig insbesondere Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie weitere fortlaufende betriebliche Fixkosten. Die Erstattung der Fixkosten erfolgt in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang während des betreffenden Kalendermonats, typischerweise im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019:
· Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 Prozent werden 40 Prozent der Fixkosten erstattet,
· bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 Prozent werden 60 Prozent der Fixkosten erstattet und
· bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der Fixkosten erstattet.
Beträgt der Umsatzrückgang weniger als 30 Prozent erfolgt keine Erstattung.
2. Überbrückungshilfe III
Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
Wer bekommt die Überbrückungshilfe III?
Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler im Haupterwerb mit einem jährlichen Umsatz von bis zu 500 Millionen Euro und folgende Voraussetzung erfüllen:
· entweder Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten; oder
· Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Wie viel Überbrückungshilfe III wird gezahlt?
Der Förderhöchstbetrag beträgt 200.000 € pro Monat. Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bisher auch am Ausfall der Umsätze.
Dabei gilt: je höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrückungshilfe. Die Überbrückungshilfe kompensiert die Fixkosten dabei wie folgt:
· 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
· 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent
· 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent
Wo kann ich die Überbrückungshilfe III beantragen?
· Die Antragstellung erfolgt – nach Abschluss der Programmierarbeiten – wie bisher auch elektronisch durch Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über die Überbrückungshilfe-Plattform (http://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/).
· Soloselbstständige können bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter Nutzung ihres von der Steuererklärung bekannten ELSTER-Zertifikats direkt – also ohne Beauftragung zum Beispiel einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters – Anträge stellen.
3. Außerordentliche Wirtschaftshilfe / ‚November- und Dezemberhilfe‘
Wer bekommt die außerordentliche Wirtschaftshilfe?
Antragsberechtigte sind Unternehmen, die direkt und – unter bestimmten Voraussetzungen – indirekt, von den temporären Schließungen betroffen sind:
· Direkt betroffene Unternehmen sind alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
· Indirekt betroffene Unternehmen sind alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Darüber hinaus sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. So wird auch Unternehmen geholfen, die mittelbar für ein Unternehmen arbeiten, das direkt von den Schließungs-Anordnungen betroffen ist. Das hilft zum Beispiel vielen Unternehmen und Selbständigen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechniker*innen, Bühnenbauer*innen und Beleuchter*innen.
Beispiel: Ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert kann bei Erbringungen der oben genannten Nachweise einen Antrag stellen. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur gilt als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 Prozent ihres Umsatzes mit der Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen macht. Da aber Veranstaltungsagentur Vertragspartner des Caterers ist und nicht die Messe direkt, ist diese Klarstellung wichtig. Mit der Klarstellung erhält der Caterer als mittelbar indirekt betroffenes Unternehmen Unterstützung.
· Verbundene Unternehmen sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.
Wie viel außerordentliche Wirtschaftshilfe wird gezahlt?
- Mit der November- und Dezemberhilfehilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt.
- Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
- Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
- Andere staatliche Leistungen werden angerechnet, wenn sie für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden. Das gilt vor allem für Leistungen wie die Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
- Umsätze im November 2020, die trotz der grundsätzlichen Schließung erzielt werden, werden bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung. Für Restaurants mit Außerhausverkauf gilt eine Sonderregelung.
- Eine Abschlagszahlung ist derzeit vorgesehen, so dass betroffene einen Teil der Wirtschaftshilfe erhalten sollen. Die Auszahlungen stocken aber derzeit.
Sonderregelung „To-go Geschäft“/Außerhausverkauf
- Die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 ist auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Diese Regelung gilt auch für Konditoreien und Bäckereien mit angeschlossenem Cafébetrieb.
- Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
Wo kann ich die außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragen?
Novemberhilfe
Anträge für Novemberhilfe bis maximal 1 Million Euro können seit dem 25. November gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt im Regelfall durch Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Ausgezahlt wird die außerordentliche Wirtschaftshilfe durch die Länder. Abschlagszahlungen werden seit dem 26. November über die Bundeskasse gewährt.
· Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, ist alternativ auch eine Antragsstellung ohne prüfenden Dritten möglich (Direktantrag, direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat.
Dezemberhilfe
· Die Antragstellung für die Dezemberhilfewird aktuell vorbereitet. Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Die Antragstellung wird aber wieder über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html) erfolgen können.
4. Neustarthilfe – Besondere Unterstützung für Soloselbständige
Die neue Überbrückungshilfe III umfasst auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden.
Sie erhalten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe).
Damit können Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten.
Wer bekommt die Neustarthilfe?
· Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben.
· Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbstständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.
Wie viel Neustarthilfe wird gezahlt?
Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro (Beispielrechnungen findet ihr unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-10-29-neue-corona-hilfen.html).
Wie und wann wird die Neustarthilfe gezahlt?
Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Sie soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.
5. Click & Collect
Die mit dem verschärften Shutdown vom 16. Dezember verbundenen weitreichenden Geschäftsschließungen sind wichtig, um eine weitere unkontrollierte Verbreitung des Virus zu verhindern. Wir dürfen jetzt kein Risiko eingehen und diese wichtigen Maßnahmen durch Ausnahmeregelungen wie „Click & Collect“ konterkarieren. Das Land will durch die Regelung verhindern, dass sowohl vor den Geschäften als auch auf den Wegen dorthin neue zusätzliche Kontakte entstehen. Mit dieser Regelung ist Baden-Württemberg nicht allein. „Click & Collect“, also die Abholung bestellter Ware im Geschäft, ist ebenso in Bayern, Thüringen und Sachsen nicht zulässig. Die jetzt getroffenen Regelungen geben den Betrieben aber sehr wohl Möglichkeiten: Lieferungen durch den Einzelhandel an ihre Kunden sind weiterhin zulässig.